Abgaben

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der kommunalen Abgaben in Thüringen bilden das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) und die Abgabenordnung (AO). Dabei wird bei den kommunalen Abgaben unterschieden nach:

  • Steuern,
  • Gebühren (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren),
  • Beiträgen und
  • sonstigen Abgaben.


Steuern

Kommunale Steuern werden ohne unmittelbare kommunale Gegenleistung von den Gemeinden und Städten von denjenigen erhoben, die den jeweiligen Steuertatbestand erfüllen. Für die Realsteuern gelten derzeit das Grundsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und die Abgabenordnung des Bundes direkt. Für z.B. Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer etc. gilt das Thüringer Kommunalabgabengesetz.

Weitere Steuereinnahmen erhalten die Gemeinden und Städten durch die bundesgesetzliche Beteiligung am Steueraufkommen der Einkommen- und der Umsatzsteuer.

Gemeinden und Städte können auch selbst als Steuerpflichtige betroffen sein.

Gebühren

Kommunale Gebühren sind hingegen öffentlich-rechtliche Entgelte für die direkte Inanspruchnahme einer öffentlichen kommunalen Leistung bzw. Einrichtung im Sinne einer direkten Gegenleistung. Sie dienen der Abdeckung der Kosten, insbesondere der laufenden Kosten, dieser öffentlichen Leistung bzw. Einrichtung.

Unterschieden werden dabei Verwaltungs- und Benutzungsgebühren:

Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für Amtshandlungen, wie z. B. Genehmigungen, Beurkundungen o.ä., oder sonstige Verwaltungstätigkeiten der Kommunen, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, von diesem erhoben.

Benutzungsgebühren sind die öffentlich-rechtlichen Gegenleistungen für die konkrete Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, wie z. B. Wasserver- und Abwasserentsorgung, Abfallbeseitigung, Friedhöfe, Kindertageseinrichtungen, öffentlicher Personennahverkehr, Theater, Schwimmbäder usw., oder des Eigentums der Kommunen. Anstelle von öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren können die Kommunen auch ein privatrechtliches Entgelt, z. B. Eintrittspreis, erheben.

Beiträge

Kommunale Beiträge, wie z. B. Abwasserbeiträge oder Erschließungsbeiträge, sind Abgaben, die als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung bzw. Einrichtung i. d. R. zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Investitionsaufwandes für die öffentliche Leistung bzw. Einrichtung erhoben werden. Beiträge werden von denjenigen erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung bzw. Einrichtung besondere Vorteile bietet. Unerheblich für die Beitragserhebung ist, ob die gebotene öffentliche Leistung bzw. Einrichtung auch tatsächlich von dem Beitragspflichtigen in Anspruch genommen wird. Weitere Beiträge sind nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz auch der Kurbeitrag und der Tourismusbeitrag.