Onlinezugangsgesetz

Mit den Änderungen des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 wurde an Art. 91c GG ein Absatz 5 angefügt, der den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates regelt. Auf dieser Grundlage wurde am 14. August 2017 das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ (kurz: Onlinezugangsgesetz (OZG)) beschlossen.

Das OZG beinhaltet in der aktuellen Fassung die Verpflichtung von Bund und Ländern ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese Portale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Für die Umsetzung des Gesetzes bedarf es einer effizienten Arbeitsteilung (Einer-für-Alle-Prinzip), einer modernen IT-Infrastruktur sowie gemeinsamer Standards zwischen Bund, Ländern und Kommunen.