Personalrecht
Die Thüringer Kommunen sind im Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 91 Absatz 1 der Thüringer Verfassung Träger der Personalhoheit und Organisationshoheit. Die Ausübung dieser Hoheiten ist oft mit Komplikationen und rechtlicher, aber auch tatsächlicher Hürden verbunden. Um diesen Problem gezielt Abhilfe zu verschaffen, werden in diesem Teilbereich Informationen, Neuigkeiten, Bewegungen auf Landesebene wie aktuelle Rechtsprechung an sie weitergegeben.
Beamtenrecht
Die Beamten in Thüringen sind Teil des öffentlichen Dienstes und erfüllen hoheitliche Aufgaben im Land, den Kommunen sowie bei bestimmten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie umfassen verschiedene Laufbahngruppen, vom einfachen bis zum höheren Dienst, und arbeiten in Bereichen wie Verwaltung, Justiz, Polizei, Feuerwehr und Bildung. Ihre rechtliche Stellung ist durch das Thüringer Beamtenrecht geregelt, das Aspekte wie die Berufung in das Beamtenverhältnis, Rechte und Pflichten, Besoldung, Versorgung, Laufbahnentwicklung und Disziplinarverfahren umfasst. Beamte in Thüringen unterliegen dem besonderen Treue- und Neutralitätsgebot und leisten durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Institutionen.
In diesem Teilunterbereich zum Personalrecht geht es um das Thema rundum die Beamten und damit verbundene Dienstrecht. Hierbei wird auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen eingegangen, wie Urlaub, Arbeitszeit, Jubiläen, aber auch das wohl wichtigste Thema die Besoldung.
Thüringer beamtengesetz
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten
Thüringer Besoldungsgesetz
Beamtenstatusgesetz
Thüringer Beamtenversorgungsgesetz
Thüringer Disziplinargesetz
Thüringer Verordnung über den Urlaub und die Dienstbefreiung der Beamten und Richter
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
Thüringer Jubiläumsverordnung
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Ehrenamtliche und hauptamtliche kommunale Wahlbeamte
Die kommunale Selbstverwaltung als ein wesentlicher Faktor unseres Rechtsstaatssystems ist schon durch das Grundgesetz, aber auch durch die Thüringer Landesverfassung garantiert. Gleichwohl ist die kommunale Selbstverwaltung natürlich nicht denkbar ohne die Personen, welche diese verfassungsmäßige Garantie erst mit Leben ausfüllen. Jede Kommune ist hier in besonderem Maße auf kommunale Mandatsträger, nämlich die Bürgermeister, Beigeordneten, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Landräte und Kreistagsmitglieder angewiesen. Allen kommunalen Mandatsträgern ist gemeinsam, dass sie gewählt sind, um die Interessen der Kommune und der in ihr lebenden Bürger und Einwohner zu vertreten. Sie tragen damit eine ganz erhebliche Verantwortung für uns und das Sozialgefüge auf den Grundpfeilern der Demokratie, der kommunalen Ebene.
Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
Thüringer Gesetz über Kommunale Wahlbeamte
Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
Ehrensold
Unter den Voraussetzungen des § 8 des Thüringer Gesetz über Kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) können verdiente ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsteil-/Ortschaftsbürgermeister nach ihrem Ausscheiden einen Ehrensold erhalten. Der Ehrensold ist eine Anerkennung für die der Gemeinde geleisteten Dienste. Er ist aber auch ein Ausgleich dafür, dass ein Bürgermeister gewisse wirtschaftliche Nachteile in seinem privaten Beruf in Kauf nehmen musste.
Weitere Informationen und Einrichtungen:
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