Sonderordnungsrecht (Gewerberecht, Versammlungs- und Waffenrecht)
Anders als das Allgemeine Ordnungsrecht besitzt das Sonderordnungsrecht keine Auffangfunktion zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in allen verschiedenen Lebensbereichen, sondern besteht aus einer Vielzahl von speziellen Regelungen mit eng begrenzter Gültigkeit für einzelne bestimmte Bereiche, in denen vom Gesetzgeber aufgrund der besonderen Gefahrenlage eine eigene, in sich abgeschlossene Regelung für nötig erachtet wurde. Die speziellen Ermächtigungen zu Anordnungen nach dem Sonderordnungsrecht sind gegenüber den allgemeinen ordnungsrechtlichen Regelungen des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (ThürOBG) vorrangig anzuwenden. Eine ergänzende Anwendung des Allgemeinen Ordnungsrechts ist hierdurch in der Regel entweder ganz ausgeschlossen oder zumindest auf wenige ergänzende Anordnungen - beispielsweise bei "Regelungslücken" - beschränkt. Zum Sonderordnungsrecht zählen Spezialnormen wie etwa das Versammlungsrecht, das Waffenrecht, das Immissionsschutzrecht oder die Gewerbeordnung, die i. d. R. von den Landkreisen und kreisfreien Städten im "Übertragenen Wirkungskreis" als untere staatliche Behörden vollzogen werden.
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